• Der BGH erkennt nun auch die lange von ihm verweigerten Schadensersatzansprüche von Dieselkunden bei Fahrzeugen mit „Thermofenstern“ an. Mehr dazu erfahren Sie in der folgenden Pressemitteilung.

    In seiner allgemein mit Spannung erwarteten mündlichen Verhandlung vom 08.05.2023 stellte der „Dieselsenat“ des Bundesgerichtshofs gestern klar, dass er sich durch die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zum drittschützenden Charakter von Zulassungsvorschriften gebunden sieht und deshalb voraussichtlich auch den Eigentümern und Haltern von Dieselfahrzeugen mit sog. „Thermofenstern“ einen Schadensersatzanspruch gewähren wird. „Thermofenster“ sind unzulässige Abschalteinrichtungen, die auch bei gänzlich üblichen Temperaturen die Abgasreinigung herunterregeln.

    Verbaut wurden sie insbesondere von Mercedes. Die Entscheidung betrifft aber auch Audi, Porsche und andere Hersteller, die nun auch wegen bloßer Fahrlässigkeit deliktisch haften (§ 823 Abs. 2 BGB iVm. den Zulassungsvorschriften).

    Zu der Frage, wie der Schadensersatz zu berechnen ist, konnte sich der „Dieselsenat“ noch nicht abschließend äußern. Er stellte einen „Differenzhypothesenvertrauensschadensersatz“ in den Raum, dessen Berechnung allerdings noch unklar ist. Die abschließende Entscheidung des BGH ist terminiert auf den 26.06.2023.

    Hinzu kommt, dass der Ex-Audi Chef Rupert Stadler in seinem Strafverfahren jüngst ein Geständnis ankündigte und weitere leitende technische Mitarbeiter der Audi AG ihre Kenntnis von den Abschalteinrichtungen und ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit bereits vor Gericht eingeräumt haben, sodass gegen Audi und Porsche auch die lange vom BGH verweigerten Ansprüche aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) gegeben sein dürften.

    Diese Schadensersatzansprüche der Eigentümer und Halter von Dieselfahrzeugen können – nach Wahl des jeweiligen Klägers – sowohl den in ihrer jeweiligen Berechnung feststehenden „großen Schadensersatz“ als auch den „kleinen Schadensersatz“ zum Gegenstand haben.

    Allgemein wird deshalb mit einer 2. Klagewelle gegen die Hersteller von Dieselfahrzeugen gerechnet.

    Unter der Webseite https://dieselskandal.rechtsanwalt-seibert.de/ haben Eigentümer und Halter von Dieselfahrzeugen die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Schadensersatzansprüche durch SeibertLink, Rechtsanwälte Steuerberater, PartG mbB prüfen zu lassen.

    Durch das neue Urteil des EuGH vom 21.03.2023 und die nach der oben wiedergegebenen mündlichen Verhandlung des BGH vom 08.05.2023 zu erwartende Rechtsprechungsänderung der deutschen Gerichte erhöhen sich die Chancen für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mercedes, Audi, Porsche und die anderen Hersteller enorm.

    Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

    SeibertLink, Rechtsanwälte Steuerberater, PartG mbB
    Herr RA Dr. Holger Seibert LL.M.
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    Deutschland

    fon ..: +49 711 6666 815
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    email : Holger.Seibert@seibertlink.de

    Dr. Holger Seibert, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit über 35 Jahren Erfahrung als Gründungspartner der PartG mbB SeibertLink, Rechtsanwälte Steuerberater, und als Gesellschafter-Geschäftsführer der SeibertLink Steuerberatungsgesellschaft mbH in Stuttgart.

    Er promovierte bei Professor Dr. Fritz Rittner an der Universität Freiburg mit einer Arbeit zum Recht der Kapitalgesellschaften und veröffentlicht seit Jahrzehnten Bücher und hält Vorträge zu Themen des Steuer- und Bank- und Kapitalmarktrechts.

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    Der BGH erkennt nun die Schadensersatzansprüche von Dieselkunden bei Fahrzeugen mit „Thermofenstern“ an

    wurde gebloggt am Mai 13, 2023 in der Rubrik Allgemein
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