• in erster Instanz abgewiesen

    München (18.09.2023)

    Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ingolstadt hat in erster Instanz durch Urteil vom 12. September 2023 die von der United Mobility Technology AG („UMT AG“, WKN: A2YN70, ISIN: DE000A2YN702) gegen die KB Holding GmbH, Buchberger Baugeräte Handel GmbH und Buchberger Baumaschinen Service + Vermietung GmbH erhobene Klage abgewiesen („Urteil“). Mit der Klage begehrt die UMT AG die Feststellung, dass sie Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile an der Buchberger Baumaschinen Service + Vermietung GmbH und Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile an der Buchberger Baugeräte Handel GmbH ist sowie die entsprechende Einreichung von Gesellschafterlisten beim zuständigen Handelsregister. Der Freistaat Bayern und die B2Btech GmbH sind dem Rechtsstreit auf Seiten der UMT AG beigetreten und haben sich den Anträgen der UMT AG angeschlossen.

    Infolge des Urteils sind die zwischen den Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen Regelungen des Vergleichs (vgl. Ad-hoc-Meldung vom 31. Oktober 2022) weggefallen.

    Die UMT AG hält das Urteil für grob rechtswidrig und hat dagegen bereits Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt.

    Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.

    (Ende)

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    Klage gegen KB Holding GmbH, Buchberger Baugeräte Handel GmbH und Buchberger Baumaschinen Service + Vermietung GmbH

    wurde gebloggt am September 18, 2023 in der Rubrik Allgemein
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